Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Trema-Parken GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Trema-Parken GmbH SHUTTLE-SERVICE

1. Geltungsbereich

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die PKW-Verwahrung, die Beförderung des Kunden zum Flughafen Köln-Bonn, seinen Rücktransport von dort zum Betriebsgelände sowie für alle, im Auftrag des Kunden für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen sofern ein Shuttlebus zur Verfügung steht. Abweichende Bestimmungen, auch soweit sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden oder Bestellers enthalten sind, finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden ausdrücklich von Trema-Parken GmbH (im Folgenden  Trema-Parken) schriftlich anerkannt.

2. Vertragsabschluss

Auf eine Buchungsanfrage des Kunden kommt, mit entsprechendem Zugang der Buchungsbestätigung seitens Trema-Parken, spätestens jedoch beim Einfahren des Kunden mit seinem Pkw auf das Betriebsgelände von Trema-Parken ein Vertrag über die nachgefragten und bestätigten Leistungen (Mietvertrag) zustande. Vertragspartner sind Trema-Parken und der Kunde, oder eine von Ihm beauftragte, oder eine in seinem Namen handelnde dritte Person. Mit dem Absenden des Auftrages des Reisenden an Trema-Parken erkennt er an, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Trema-Parken gelesen und verstanden zu haben und diese zu akzeptieren.Der Reisende erklärt sich mit der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschriebenen Nutzung seiner Daten einverstanden. Nimmt ein Dritter die Buchung für den Kunden vor, haftet er (Dritte) Trema-Parken gegenüber als Besteller zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag. Davon unabhängig ist jeder Besteller verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, an den Kunden weiterzuleiten. Der Kunde ist verpflichtet, die Buchungsbestätigung unverzüglich auf Mängelfreiheit zu überprüfen und gegebenenfalls unrichtige Angaben unverzüglich mitzuteilen.

3. Vertragsgegenstand

Trema-Parken ist verpflichtet, die von dem Kunden gebuchten Leistungen nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereitzuhalten und die schriftlich vereinbarten Leistungen zu erbringen.

Vertragsgegenstand beinhaltet die Vermietung eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge zu den hier genannten Bedingungen, Gratis-Transfer zum Flughafen und  Abholung vom Flughafen nach Ankunft sofern ein Shuttlebus zur Verfügung steht.

Auf weitere Dienstleistungen von Trema-Parken besteht kein Anspruch. Weder Bewachung noch Verwahrung sind Gegenstand dieses Vertrages. Trema-Parken übernimmt keine Obhut oder besonderen Fürsorgepflichten für die vom Mieter eingebrachten Gegenstände.

Mit der bestätigten Reservierung erwirbt der Kunde das Recht, seinen PKW im gebuchten Zeitraum auf einem Stellplatz auf dem Betriebsgelände der Trema-Parken  abzustellen (es besteht kein Anspruch des Kunden auf einen bestimmten Stellplatz) und mit einem Shuttle-Service zum Flughafen Köln/Bonn gefahren und bei Wiederankunft abgeholt zu werden sofern ein Shuttlebus zur Verfügung steht.

Trema-Parken steht wegen ihrer Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Fahrzeug des Kunden zu. Entfernt der Kunde das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit nicht, so tritt keine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit ein (Ausschluss der Fiktion des § 545 BGB). Trema-Parken kann in diesem Fall für die Dauer bis zur Entfernung des Fahrzeuges eine Entschädigung in Höhe des Entgeltes verlangen, das für eine entsprechende Mietdauer unter Zugrundelegung des für die Mietzeit vereinbarten Entgelts verlangt werden könnte; die weiteren Ansprüche von Trema-Parken bleiben hiervon unberührt.

Trema-Parken ist ebenfalls berechtigt, die eingestellten Fahrzeuge auf Kosten und Gefahr des entsprechenden Mieters vom Betriebsgelände entfernen zu lassen, wenn zum Beispiel: Der Mietvertrag beendet und der Mieter nicht erreichbar ist, ein eingestelltes Fahrzeug durch Mängel eine allgemeine Gefahr darstellt (z.B. undichter Tank u.ä.), ein eingestelltes Fahrzeug polizeilich nicht zugelassen ist oder während der Vertragsdauer durch die Behörden aus dem Verkehr gezogen wurde, das Fahrzeug unberechtigt abgestellt wurde.

Sollte die vereinbarte/gebuchte Parkdauer aus Gründen, die weder vom Kunden noch von Trema-Parken zu vertreten sind (infolge höherer Gewalt) überschritten werden und muss dadurch einem anderen Kunden die vertraglich geschuldete Leistung vorenthalten werden, ist Trema-Parken berechtigt, das Fahrzeug zu versetzen oder abzuschleppen (hierzu zählen insbesondere das Überschreiten der Parkdauer infolge Fluglotsen-, Pilotenstreik; Ausfallen bzw. Verspätung von Flügen; Unwetter). Die Kosten für diese Maßnahmen sind vom Kunden zu tragen.

Der Vertrag endet mit der Ausfahrt.

4. Gratis-Shuttle-Service

Mit dem Mietvertrag eines Stellplatzes, bietet Trema-Parken dem Kunden einen Gratis Shuttle-Service zum Flughafen Köln-Bonn und zurück an, sofern ein Shuttlebus zur Verfügung steht.

Das Gepäck des Kunden sowie seiner Begleitpersonen wird bis zur Menge und Gewicht, die entsprechend der Bedingungen der Charter- und Linienfluggesellschaften von diesen für die kostenlose Beförderung festgesetzt sind, kostenlos befördert. Trema-Parken ist zur Beförderung von Übergepäck nur nach gesonderter Vereinbarung verpflichtet. Das Sonder- und Sperrgepäck muss bei der Buchung angemeldet werden.

Der Gratis-Shuttle-Service ( sofern möglich ) richtet sich individuell auf die Abreise- und Ankunftszeiten des Kunden. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Hin- und Rückfahrt auch im Rahmen eines Sammeltransportes erfolgen können. Trema-Parken behält sich in allen Fällen vor, Sammeltransporte, die mit Wartezeiten für den einzelnen Gast verbunden sind, durchzuführen. Im Rahmen des Transfers zum Flughafen und bei Abholung können bei einer hohen Anzahl von zu befördernden Personen oder bei Verspätungen von ankommenden Flugzeugen für den Gast jedoch Wartezeiten auftreten, die von Trema-Parken nicht zu beeinflussen sind.

Der Rücktransport vom Flughafen zum Betriebsgelände der Firma  Trema-Parken erfolgt nach Möglichkeit zeitnah. Der Kunde hat Trema-Parken nach seiner Landung und Abholung des Gepäcks telefonisch zu benachrichtigen, damit Trema-Parken ein Fahrzeug zur Abholung schicken kann.

Sollte es zu Flugverspätungen kommen, sollte die Firma Trema-Parken unverzüglich informiert werden.

Treten bei dem Kunden nach der Landung Komplikationen jeglicher Art auf und es kommt zu Verzögerungen, ist die Firma umgehend telefonisch zu informieren.

Eine Haftung für Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder für verkehrsbedingte, nicht von  Trema-Parken verschuldete Verzögerungen ist ausgeschlossen.

Stark alkoholisierte,randalierende Personen, unhöfliche oder Personen von den sich die Fahrer insbesondere Fahrerinnen belästigt fühlen sowie Personen mit auffälligem Verhalten werden von Trema-Parken aus Sicherheitsgründen NICHT befördert. Ein Ersatzanspruch oder ein Schadensersatzanspruch des Kunden besteht in diesem Fall nicht.

Auf Wunsch stellt Trema-Parken Kindersitze und Sitzerhöhungen kostenlos zur Verfügung, wenn der Kunde dies sowie die Anzahl bei der Buchungsanfrage angibt und Trema-Parken entsprechende Reservierung mit der Buchungsannahme bestätigt.

5. Verhalten auf dem Gelände

Auf dem Betriebsgelände der Trema-Parken gelten die Straßenverkehrsordnung nach deutschem Recht (StVO). Auf dem gesamten Gelände der Trema-Parken gilt das Tempolimit – Schritttempo.

Der Kunde hat die Anweisungen von Trema-Parken zu beachten , Ihrer Mitarbeiter und deren Erfüllungsgehilfen und Beauftragten jederzeit Folge zu leisten. Jeder Kunde sowie die ihn begleitenden Personen haben sich so zu verhalten, dass Gefährdungen und Schädigungen Dritter vermieden werden. Im Falle der Beschädigung des Betriebsgeländes oder seiner Einrichtungen werden die entstandenen Kosten dem Kunden nach Beseitigung in Rechnung gestellt.

Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der markierten Stellplätze in der Weise abgestellt werden, dass jederzeit das ungehinderte Ein- und Ausparken auf den benachbarten Einstellplätzen möglich ist. Hierbei hat der Kunde darauf zu achten, dass die Parkweise kein weiteres Fahrzeug beschädigt, oder behindert. Trema-Parken ist berechtigt, außerhalb der markierten Flächen und insbesondere auf den Verkehrsflächen geparkte Kraftfahrzeuge kostenpflichtig entfernen zu lassen.

Nach erfolgter Einstellung des Fahrzeuges ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen und verkehrsüblich zu sichern.

Es ist dem Kunden untersagt, auf dem Betriebsgelände der Trema-Parken Reparaturen an Fahrzeugen vorzunehmen (Ausnahme: durch autorisierte Pannennotdienste), Fahrzeuge zu waschen oder zu reinigen, Kühlwasser, Kraftstoffe oder Öle abzulassen, Müll zu entsorgen, Sachen jeglicher Art (insbesondere Betriebsstoffe, feuergefährliche Gegenstände, leere Betriebsstoffbehälter, Reifen, Fahrrädern usw.) zu lagern, Motoren auszuprobieren oder laufen zu lassen sowie Fahrzeuge mit undichtem Tank oder Motor abzustellen. Verunreinigungen, die durch den Kunden oder seine Begleiter verursacht werden, sind unverzüglich und ordnungsgemäß von dem Kunden zu beseitigen. Andernfalls ist Trema-Parken berechtigt, diese Verunreinigungen auf Kosten des Kunden zu beseitigen. Bei Verunreinigungen des Bodens oder des Grundwassers hat die Beseitigung durch ein autorisiertes Fachunternehmen auf Kosten des Kunden zu erfolgen; in diesen Fällen hat der Kunde kein Recht zur Selbstvornahme.

Der Aufenthalt auf dem Betriebsgelände zu anderen Zwecken als der Fahrzeugeinstellung und -abholung, des Be- und Entladens ist nicht gestattet, ausgenommen während eventueller Wartezeiten auf den Transport zum Flughafen. Auch hierbei ist den Anweisungen von Trema-Parken, ihrer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen Folge zu leisten.

Eine Einfahrt mit überbreiten Fahrzeugen ohne vorherige Rücksprache mit Trema-Parken ist nicht möglich.

Der Kunde versichert, dass der Fahrer des Fahrzeugs im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist und das Fahrzeug den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz bis zum Verlassen des Betriebsgeländes der Trema-Parken besitzt. Auf Verlangen der Trema-Parken, deren Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen sind Fahrerlaubnis und Fahrzeugschein vorzulegen. Besteht der begründete Verdacht unzureichenden Versicherungsschutzes, ist Trema-Parken berechtigt, die Vorlage eines geeigneten Nachweises über den Versicherungsschutz zu verlangen. Werden die vorbezeichneten Dokumente insgesamt oder teilweise nicht vorgelegt, ist Trema-Parken berechtigt, die Vertragserfüllung abzulehnen; in diesen Fällen hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

Das Müll entfernen und ausscheiden von Körper Flüssigkeit auf dem Betriebsgelände von Trema-Parken ist untersagt.

6. Bezahlung

Der Umfang  der vertraglichen Leistung  ergibt  sich  aus  den  Angaben der Buchungsbestätigung.

Der Kunde verpflichtet sich mit der verbindlichen Buchung, den vereinbarten Preis bei der Ankunft am Parkplatz zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden oder vom Besteller veranlasste Leistungen und Auslagen von Trema-Parken gegenüber Dritten. Nimmt der Kunde einzelne Leistungen aus dem Vertrag (z.B. Transfer), die ihm ordnungsgemäß Gratis angeboten wurden, nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Preises.

Parkleistungen werden nach angefangenen Kalendertagen ab dem Zeitpunkt der Einfahrt in den Parkbereich  berechnet. Anreise und Rückkehrtag werden als volle Tage berechnet. Es wird nicht nach Stunden abgerechnet. Für die Flüge, die unmittelbar vor Mitternacht landen wird kein Aufpreis für einen zusätzlichen Tag berechnet, obwohl die Ankunft am Parkplatz nach 00:00 Uhr erfolgen  kann. Aber für die Flüge die wegen den Vespätungen durch Fluggesellschaften statt vor Mitternacht als geplant, nach Mitternacht landen, trägt Trema-Parken keine Verantwortung und berechnet für einen zusätzlichen gebrochenen Parktag einen Aufschlag in Höhe von ab 10€.

Die Buchungsbestätigung beinhaltet das endgültige Entgelt für die zugesagte Leistung, es sei denn, der Kunde überzieht die Buchungszeit oder wünscht zusätzliche kostenpflichtige Leistungen, die zum Zeitpunkt der Bestätigung nicht bekannt waren.

Sollten sich plötzlich unerwartete Änderungen ergeben, muss der Kunde  Trema-Parken vorher so schnell wie möglich per E-Mail informieren. Nur so kann die Firma Trema-Parken einen reibungslosen Transfer garantieren. Bei Verlängerungen ab 1 Tag wird der gesamte Parkzeitraum lt. aktueller Preisliste berechnet, abzüglich der bereits geleisteten Zahlung. Das jeweilige restliche Parkentgelt ist vom Kunden bei seiner Rückreise in bar direkt bei dem Shuttle-Personal zu bezahlen.

Das Entgelt für den gebuchten Stellplatz und sonstige Leistungen wird spätestens bei Ankunft auf dem Parkplatz in bar bezahlt.

Sofern der Kunde die vereinbarten Leistungen von Trema-Parken nicht annimmt, bleibt der vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Regelungen zur Entrichtung des vereinbarten Entgelts an Trema-Parken verpflichtet.

Die vereinbarten Preise von Trema-Parken schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein.

Trema-Parken kann die Herausgabe des eingestellten Fahrzeuges bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungspreises verweigern. Trema-Parken steht als Vermieter wegen seiner Forderung aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Fahrzeug des Mieters zu.

7. Rücktritt und Schadenersatz

Dem Kunden wird ein Rücktrittsrecht unter den nachfolgenden Bedingungen eingeräumt. Der Kunde kann jederzeit bis zum Beginn der vereinbarten Mietzeit schriftlich, per Post oder per E-Mail von dem Vertrag zurücktreten. Erfolgt der Rücktritt bis zu 24 Stunden vor dem Beginn des Datums, an dem die vereinbarte Mietzeit beginnt, ist der Rücktritt für den Kunden kostenfrei. Erfolgt der Rücktritt später, hat der Kunde an Trema-Parken eine Rücktrittpauschale in Höhe von 50 % des vereinbarten Entgelts oder Schadensersatz zu leisten. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass Trema-Parken kein oder ein niedrigerer Schaden als die geforderte Rücktrittpauschale entstanden ist. Die Höhe des Schadensersatzes beträgt maximal die Höhe des vereinbarten Entgelts.

Unterlässt es der Kunde, Trema-Parken darüber zu unterrichten, dass er die Leistung nicht in Anspruch nehmen wird, ist bei Nichtinanspruchnahme der Leistung ohne vorherige Unterrichtung 50%  des Leistungspreises zu bezahlen.

Stornierungen einer vertraglichen Leistung können nur schriftlich (per Post oder per E-Mail) erfolgen. Ausschlaggebend für den Zeitpunkt, an dem die Stornierung wirksam wird, ist der Zugang der Erklärung bei der Trema-Parken, wobei der Zugang während der Bürozeiten erfolgen muss.

Sonderangebote, bei denen bereits bei der Angebotsausschreibung darauf hingewiesen wird, dass diese nicht umgebucht und nicht erstattet werden können, sind von den oben genannten Regelungen (Stornierung) ausgenommen und können weder zeitlich umgebucht noch erstattet werden.

Umbuchungen und nachträgliche Änderungen vertraglich gebuchter Leistungen sind bis spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Parkzeitbeginn möglich, sofern sie bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich oder per E-Mail gemeldet werden und noch entsprechende Stellplatzkapazität besteht. Spätere Umbuchungen und/oder Änderungen können nicht berücksichtigt werden.

Sollte der Kunde nicht rechtzeitig wie gebucht am Parkplatz ankommen ist Trema-Parken nicht verpflicht ein Stellplatz wie den Gratis-Transfer zur erbringen. Telefonische Mitteilungen über kurzfristige(unter 24 Stunden vor der Ankunft am Parkplatz) werden nicht in Betracht gezogen.

Bei der Umbuchung muss der aktuelle Preis berücksichtigt werden.

Gesetzliche Rücktritt- und Kündigungsrechte der Parteien bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. Diese liegen vor bei höherer Gewalt, erheblicher Vermögensverschlechterungen seit Vertragsschluss bzw. die Eröffnung oder Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Vertragsparteien, sowie bei berechtigter Besorgnis seitens Trema-Parken, die Inanspruchnahme der gebuchten Leistungen durch den Kunden werde die Betriebssicherheit oder das Ansehen des Unternehmens gefährden. Die dieses Kündigungsrecht ausübende Partei hat vor Ausübung des Kündigungsrechtes aus wichtigem Grund die andere Partei hierüber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Ein Anspruch auf Schadenersatz ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

8. Haftung

I. Haftung von Trema-Parken

Trema-Parken haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die lediglich auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Trema-Parken sowie auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Firma Trema-Parken beruhen, soweit nicht Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz oder aber eine Kardinalpflicht zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages betroffen sind. Buchbare Zusatzleistungen sind hiervon ausgenommen und gehören ausdrücklich nicht zu den Kardinalpflichten des Vertrages. Jegliche darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen. Ist der Kunde Unternehmer, ist die Haftung von Trema-Parken bei grober Fahrlässigkeit auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen bleibt unberührt.

Bei Schäden durch Immissionen Dritter ist Trema-Parken vom Schadensersatz ebenso befreit wie bei höherer Gewalt, sowie bei Schäden durch innere und äußere Unruhen, Kriegsereignisse, elementare Naturkräfte und Witterungseinflüsse auf das abgestellte Fahrzeug.

Trema-Parken haftet nicht für Beschädigung und Zerstörung von Kraftfahrzeugen einschließlich deren Inhalte und Ladungen, die durch Handlungen Dritter, z.B. durch andere Kunden oder sonstigen Personen, verursacht worden sind. Dies gilt auch für Entwendungen und Abhandenkommen von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugteilen, Fahrzeuginhalt (z.B. Autoradio, Autotelefon) und persönliche Wertgegenstände, die der Kunde im Fahrzeug bewusst oder unbewusst zurücklässt (Computer, Fotoausrüstung, Sportausrüstung, Schmuck und ähnliches).

Trema-Parken übernimmt auch keine Haftung für vom Kunden bzw. Fahrer verursachte Unfälle mit Sach- und/oder Personenschäden auf dem Betriebsgelände.

Darüber hinaus übernimmt Trema-Parken keine Haftung für Schäden, die auf dem Firmengelände oder im Verlauf des durchgeführten Transfer an Gepäckstücken des Kunden auftreten.

Die Bewachung und Verwahrung des Fahrzeugs sind nicht Vertragsgegenstand.

Trema-Parken ist mit größter Sorgfalt bemüht, den Kunden rechtzeitig zu einer mitgeteilten Abflugzeit zum Flughafen zu befördern(sofern ein Shuttlebus zur Verfügung steht). Die Rechtzeitigkeit der Ankunft ist nicht Vertragsgegenstand. Für hieraus entstehende etwaige Schadensersatzansprüche, insbesondere solche aus nicht erreichten Abflügen und sonstigen verpassten Terminen, übernimmt Trema-Parken keine Haftung. Ersatzansprüche sind bei einer Nichtinanspruchnahme der gebuchten Leistungen auf Grund von verspäteter Anfahrt des Kunden ebenfalls ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Anreise mit überbreiten Fahrzeugen ohne vorherige Rücksprache mit Trema-Parken.

II. Haftung des Kunden

Bei Vorliegen von Schäden ist der Mieter verpflichtet, sein Fahrzeug und einen Schaden an seinem Fahrzeug unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern), offensichtliche Schäden jedenfalls bei Rückgabe seines Fahrzeuges noch vor Verlassen des Betriebsgeländes dem Aufsichtspersonal zu melden. Ansonsten übernimmt Trema-Parken keine Haftung für Schäden die im Nachhinein beanstandet werden.

Der Kunde haftet unabhängig von einem Verschulden für alle Schäden, die infolge technischer Defekte durch das von ihm oder von ihm beauftragte Dritte auf das Betriebsgelände von Trema-Parken verbrachte Fahrzeug verursacht werden.

Sollte ein Fahrzeug wegen technischem Defekt nicht anspringen, ist es Sache des Kunden,entsprechende Maßnahmen zu treffen. Sollte das Fahrzeug bei der Rückgabe nicht anspringen, haftet Trema-Parken nicht für anfällige Rückfahrt- oder Übernachtungskosten (Taxi, Mietwagen, Hotel). Für technische oder mechanische Defekte (z.B.Reifen, Kupplung,Getriebe usw.) eines Fahrzeuges nach Wagenabgabe oder vor Wagenrückgabe wird keine Haftung übernommen. Eine anfällige Reparatur ist Sache des Kunden. Fahrzeuge, die wegen leeren oder schwachen Batterien nicht mehr anspringen, werden von der Trema-Parken überbrückt sofern die Mitarbeiter Zeit dafür haben ohne Garantie auf nachträgliche Funktionstüchtigkeit. Ein nachträglicher Batteriewechsel ist ausgeschlossen und wird abgelehnt.

Dem Kunden ist es untersagt, auf dem Betriebsgelände Reparaturen vorzunehmen (ausgenommen durch autorisierte Pannennotdienste), Fahrzeuge zu waschen oder zu reinigen, Kühlwasser, Kraftstoffe oder Öle abzulassen bzw. im Fahrzeug befindlichen Müll auf dem Betriebsgelände zu entsorgen. Verunreinigungen, die der Kunde zu vertreten hat, sind unverzüglich und ordnungsgemäß durch diesen zu beseitigen. Anderenfalls ist Trema-Parken berechtigt, diese Verunreinigungen auf Kosten des Kunden beseitigen zu lassen. Im Falle der Verunreinigung des Bodens oder des Grundwassers muss die Beseitigung durch ein autorisiertes Fachunternehmen auf Kosten des Kunden erfolgen. Unabhängig vom Verschulden haftet der Kunde für alle Schäden, die infolge technischer Defekte durch das von ihm oder von ihm beauftragten Dritten auf das Betriebsgelände von Trema-Parken eingebrachten Fahrzeug verursacht werden (z. B. Ölverlust, Explosion, Brand, Kühlwasserverlust etc.). Dies gilt auch dann, wenn derartige Defekte nicht in dem Zustandsbericht über das Fahrzeug aufgenommen worden sind oder bislang unbekannt waren.

Im Falle der Beschädigung werden die entstandenen Kosten dem Kunden nach Beseitigung in Rechnung gestellt.

Der Kunde hat sein Fahrzeug innerhalb der vorgesehenen Markierung zu parken und zwar in der Weise, dass jederzeit das ungehinderte Ein- und Ausparken auf den benachbarten Einstellplätzen möglich ist. Soweit dem Kunden ein bestimmter Einstellplatz zugewiesen ist, ist der Kunde verpflichtet, sein Fahrzeug ausschließlich auf dem vorgegebenen Einstellplatz zu parken. Verstößt der Kunde gegen diese Bestimmung, so ist Trema-Parken berechtigt, das falsch geparkte Fahrzeug durch geeignete Maßnahmen auf Kosten des Kunden zum zugewiesenen Einstellplatz zu verbringen bzw. notfalls auf Kosten des Kunden abschleppen zu lassen, insbesondere bei behinderndem Abstellen des Fahrzeuges.

9. Datenschutz

Die zur Verfügung gestellten Daten werden von Trema-Parken gemäß Bundesdatenschutzgesetz geschützt. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten von Trema-Parken im Rahmen der Vertragsbeziehung elektronisch verarbeitet und gespeichert werden. Die Daten werden nicht unbefugt an Dritte weitergegeben.

10. Schlussbestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages  bedürfen  der Schriftform. Mündliche Zusagen oder einseitige   Änderungen   oder   Ergänzungen   von   einer  der   Vertragsparteien sind unwirksam. Erfüllungs- und Zahlungsort ist Köln.

Falls sich eine  oder  mehrere Bestimmungen  dieses Vertrages dem geltenden Recht zu Folge als ungültig herausstellen sollten, wird die ungültige Bestimmung durch eine gültige, gesetzeskonforme Bestimmung derart ersetzt, die der Absicht der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Die übrigen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Trema-Parken GmbH VALET-SERVICE

  1. Geltungsbereich

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die PKW-Verwahrung, die annahme/rückgabe des PKW-s des Kunden am Flughafen Köln-Bonn,  sowie für alle, im Auftrag des Kunden für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen.Abweichende Bestimmungen, auch soweit sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden oder Bestellers enthalten sind, finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden ausdrücklich von Trema-Parken GmbH (im Folgenden  Trema-Parken) schriftlich anerkannt.

  1. Vertragsabschluss

Auf eine Buchungsanfrage des Kunden kommt, mit entsprechendem Zugang der Buchungsbestätigung seitens Trema-Parken zustande. Vertragspartner sind Trema-Parken und der Kunde, oder eine von Ihm beauftragte, oder eine in seinem Namen handelnde dritte Person. Mit dem Absenden des Auftrages des Reisenden an Trema-Parken erkennt er an, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Trema-Parken gelesen und verstanden zu haben und diese zu akzeptieren.Der Reisende erklärt sich mit der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschriebenen Nutzung seiner Daten einverstanden. Nimmt ein Dritter die Buchung für den Kunden vor, haftet er (Dritte) Trema-Parken gegenüber als Besteller zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag. Davon unabhängig ist jeder Besteller verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, an den Kunden weiterzuleiten. Der Kunde ist verpflichtet, die Buchungsbestätigung unverzüglich auf Mängelfreiheit zu überprüfen und gegebenenfalls unrichtige Angaben unverzüglich mitzuteilen.

  1. Vertragsgegenstand

Trema-Parken ist verpflichtet, die von dem Kunden gebuchten Leistungen nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereitzuhalten und die schriftlich vereinbarten Leistungen zu erbringen.

Vertragsgegenstand beinhaltet die Vermietung eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge(annahme des PKW-s am Flughafen wie auch die rückgabe) 

Auf weitere Dienstleistungen von Trema-Parken besteht kein Anspruch. Weder Bewachung noch Verwahrung sind Gegenstand dieses Vertrages. Trema-Parken übernimmt keine Obhut oder besonderen Fürsorgepflichten für die vom Mieter eingebrachten Gegenstände.

Mit der bestätigten Reservierung erwirbt der Kunde das Recht, seinen PKW im gebuchten Zeitraum an  den Mitarbeiter von Trema-Parken GmbH abzugeben,wie auch bei der Rückreise des Kunden die Zustellung des  PKW-s an Kunden. (es besteht kein Anspruch des Kunden auf einen bestimmten Stellplatz)

Trema-Parken steht wegen ihrer Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Fahrzeug des Kunden zu. Entfernt der Kunde das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit nicht, so tritt keine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit ein (Ausschluss der Fiktion des § 545 BGB). Trema-Parken kann in diesem Fall für die Dauer bis zur Entfernung des Fahrzeuges eine Entschädigung in Höhe des Entgeltes verlangen, das für eine entsprechende Mietdauer unter Zugrundelegung des für die Mietzeit vereinbarten Entgelts verlangt werden könnte; die weiteren Ansprüche von Trema-Parken bleiben hiervon unberührt.

Trema-Parken ist ebenfalls berechtigt, die eingestellten Fahrzeuge auf Kosten und Gefahr des entsprechenden Mieters vom Betriebsgelände entfernen zu lassen, wenn zum Beispiel: Der Mietvertrag beendet und der Mieter nicht erreichbar ist, ein eingestelltes Fahrzeug durch Mängel eine allgemeine Gefahr darstellt (z.B. undichter Tank u.ä.), ein eingestelltes Fahrzeug polizeilich nicht zugelassen ist oder während der Vertragsdauer durch die Behörden aus dem Verkehr gezogen wurde, das Fahrzeug unberechtigt abgestellt wurde.

Sollte die vereinbarte/gebuchte Parkdauer aus Gründen, die weder vom Kunden noch von Trema-Parken zu vertreten sind (infolge höherer Gewalt) überschritten werden und muss dadurch einem anderen Kunden die vertraglich geschuldete Leistung vorenthalten werden, ist Trema-Parken berechtigt, das Fahrzeug zu versetzen oder abzuschleppen (hierzu zählen insbesondere das Überschreiten der Parkdauer infolge Fluglotsen-, Pilotenstreik; Ausfallen bzw. Verspätung von Flügen; Unwetter). Die Kosten für diese Maßnahmen sind vom Kunden zu tragen.

Nach der abgelaufenen gebuchten Parkdauer  ist Trema-Parken GmbH nicht mehr verpflichtet  dem Kunden sein PKW zum Flughafen zu bringen.Wenn die möglichkeit besteht wird der Kunde mit dem Shuttlebus zum Parkplatz gefahren.

Um einen reibungslosen Ablauf bei der Rückreise zu Gewährleisten, beachten die Mitarbeiter die Flugnummer des Kunden (wenn angegeben) und bereiten das Fahrzeug schon bei der Landung des Kunden an der Nordallee am Flughafen vor. Das Fahrzeug wird nicht zum Terminal vor gefahren um hohe Flughafen Gebühren dem einzelnen Kunden zu ersparen.

 

Der Vertrag endet mit der Ausfahrt.

 

  1. Bezahlung

Der Umfang  der vertraglichen Leistung  ergibt  sich  aus  den  Angaben der Buchungsbestätigung.

Der Kunde verpflichtet sich mit der verbindlichen Buchung, den vereinbarten Preis bei der Ankunft am Parkplatz zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden oder vom Besteller veranlasste Leistungen und Auslagen von Trema-Parken gegenüber Dritten. Nimmt der Kunde einzelne Leistungen aus dem Vertrag (z.B. Transfer), die ihm ordnungsgemäß Gratis angeboten wurden, nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Preises.

Parkleistungen werden nach angefangenen Kalendertagen ab dem Zeitpunkt der Einfahrt in den Parkbereich  berechnet. Anreise und Rückkehrtag werden als volle Tage berechnet. Es wird nicht nach Stunden abgerechnet. Für die Flüge, die unmittelbar vor Mitternacht landen wird kein Aufpreis für einen zusätzlichen Tag berechnet, obwohl die Ankunft am Parkplatz nach 00:00 Uhr erfolgen  kann. Aber für die Flüge die wegen den Vespätungen durch Fluggesellschaften statt vor Mitternacht als geplant, nach Mitternacht landen, trägt Trema-Parken keine Verantwortung und berechnet für einen zusätzlichen gebrochenen Parktag einen Aufschlag in Höhe von ab 10€.

Die Buchungsbestätigung beinhaltet das endgültige Entgelt für die zugesagte Leistung, es sei denn, der Kunde überzieht die Buchungszeit oder wünscht zusätzliche kostenpflichtige Leistungen, die zum Zeitpunkt der Bestätigung nicht bekannt waren.

Sollten sich plötzlich unerwartete Änderungen ergeben, muss der Kunde  Trema-Parken vorher so schnell wie möglich per E-Mail informieren. Nur so kann die Firma Trema-Parken einen reibungslosen ablauf garantieren. Bei Verlängerungen ab 1 Tag wird der gesamte Parkzeitraum lt. aktueller Preisliste berechnet, abzüglich der bereits geleisteten Zahlung. Das jeweilige restliche Parkentgelt ist vom Kunden bei seiner Rückreise in bar direkt bei dem Personal zu bezahlen.

Das Entgelt für den gebuchten Stellplatz/Service und sonstige Leistungen wird spätestens bei Ankunft auf dem Parkplatz in bar bezahlt.

Sofern der Kunde die vereinbarten Leistungen von Trema-Parken nicht annimmt, bleibt der vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Regelungen zur Entrichtung des vereinbarten Entgelts an Trema-Parken verpflichtet.

Die vereinbarten Preise von Trema-Parken schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein.

Trema-Parken kann die Herausgabe des eingestellten Fahrzeuges bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungspreises verweigern. Trema-Parken steht als Vermieter wegen seiner Forderung aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Fahrzeug des Mieters zu.

 

  1. Rücktritt und Schadenersatz

Dem Kunden wird ein Rücktrittsrecht unter den nachfolgenden Bedingungen eingeräumt. Der Kunde kann jederzeit bis zum Beginn der vereinbarten Mietzeit schriftlich, per Post oder per E-Mail von dem Vertrag zurücktreten. Erfolgt der Rücktritt bis zu 24 Stunden vor dem Beginn des Datums, an dem die vereinbarte Mietzeit beginnt, ist der Rücktritt für den Kunden kostenfrei. Erfolgt der Rücktritt später, hat der Kunde an Trema-Parken eine Rücktrittpauschale in Höhe von 50 % des vereinbarten Entgelts oder Schadensersatz zu leisten. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass Trema-Parken kein oder ein niedrigerer Schaden als die geforderte Rücktrittpauschale entstanden ist. Die Höhe des Schadensersatzes beträgt maximal die Höhe des vereinbarten Entgelts.

Unterlässt es der Kunde, Trema-Parken darüber zu unterrichten, dass er die Leistung nicht in Anspruch nehmen wird, ist bei Nichtinanspruchnahme der Leistung ohne vorherige Unterrichtung 50%  des Leistungspreises zu bezahlen.

Stornierungen einer vertraglichen Leistung können nur schriftlich (per Post oder per E-Mail) erfolgen. Ausschlaggebend für den Zeitpunkt, an dem die Stornierung wirksam wird, ist der Zugang der Erklärung bei der Trema-Parken, wobei der Zugang während der Bürozeiten erfolgen muss.

Sonderangebote, bei denen bereits bei der Angebotsausschreibung darauf hingewiesen wird, dass diese nicht umgebucht und nicht erstattet werden können, sind von den oben genannten Regelungen (Stornierung) ausgenommen und können weder zeitlich umgebucht noch erstattet werden.

Umbuchungen und nachträgliche Änderungen vertraglich gebuchter Leistungen sind bis spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Parkzeitbeginn möglich, sofern sie bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich oder per E-Mail gemeldet werden und noch entsprechende Stellplatzkapazität besteht. Spätere Umbuchungen und/oder Änderungen können nicht berücksichtigt werden.

Sollte der Kunde nicht rechtzeitig wie gebucht am Flughafen ankommen ist Trema-Parken nicht verpflicht ein Valet-Service zur erbringen. Telefonische Mitteilungen über kurzfristige(unter 24 Stunden vor der Ankunft am Parkplatz) werden nicht in Betracht gezogen.Verspätetes ankomen des Kunden am Flughafen ab 15.min wird vor Ort vom Mitarbeiter Trema-Parken mit 15,00€ berechnet.

Bei der Umbuchung muss der aktuelle Preis berücksichtigt werden.

Gesetzliche Rücktritt- und Kündigungsrechte der Parteien bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. Diese liegen vor bei höherer Gewalt, erheblicher Vermögensverschlechterungen seit Vertragsschluss bzw. die Eröffnung oder Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Vertragsparteien, sowie bei berechtigter Besorgnis seitens Trema-Parken, die Inanspruchnahme der gebuchten Leistungen durch den Kunden werde die Betriebssicherheit oder das Ansehen des Unternehmens gefährden. Die dieses Kündigungsrecht ausübende Partei hat vor Ausübung des Kündigungsrechtes aus wichtigem Grund die andere Partei hierüber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Ein Anspruch auf Schadenersatz ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

 

 

 

 

6.Haftung gegenüber Verbrauchern und Unternehmern  Valet-Service

 

Trema-Parken haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die lediglich auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Trema-Parken sowie auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Firma Trema-Parken beruhen, soweit nicht Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz oder aber eine Kardinalpflicht zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages betroffen sind. Buchbare Zusatzleistungen sind hiervon ausgenommen und gehören ausdrücklich nicht zu den Kardinalpflichten des Vertrages. Jegliche darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen. Ist der Kunde Unternehmer, ist die Haftung von Trema-Parken bei grober Fahrlässigkeit auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen bleibt unberührt.

Der Anbieter haftet nicht für Schäden, die aufgrund von Gefälligkeitshandlungen (Starthilfe, Einparkhilfe) seiner Mitarbeiter und/oder Erfüllungshilfen entstehen. Ein Rechtsverhältnis kommt in diesem Fall nicht mit dem Anbieter zustande.

Für technische oder mechanische Defekte (z.B. Reifen, Kupplung, Getriebe usw.) eines Fahrzeuges nach Wagenabgabe oder vor Wagenrückgabe wird keine Haftung übernommen.

Bei nicht Anspringen aufgrund eines technischen Defekts seines Fahrzeugs, ist der Kunde verantwortlich, entsprechende Maßnahmen zu treffen. Sollte das Fahrzeug bei der Rückgabe nicht anspringen, haftet der Anbieter nicht für anfällige Rückfahrt- oder Übernachtungskosten (wie z.B. Taxi, Mietwagen, Hotel).

Im Falle eines KFZ-Diebstahls, Brand-, Hagel-, Steinschlag-, Sturm-, Unwetterschäden oder weitere Schäden die die Firma Trema-Parken GmbH nicht beeinflussen kann, Vandalismus und KFZ-Einbruchdiebstahl haftet die Versicherung des jeweilig betroffenen Fahrzeuges. Eine Haftung der Firma Trema-Parken GmbH in diesen Fällen wird ausgeschlossen.Auch im Parkhaus/Parkhalle gebuchte Parkplätze sind von dieser Regelung betroffen.

Eine anfällige Reparatur liegt in der Verantwortung des Kunden.

Der Anbieter haftet nicht für Schäden, die durch andere Personen zu verantworten sind. Dies gilt auch bei Schäden durch Überschreitung der zulässigen Fahrzeughöhe (2,20m)

Der Kunde haftet unabhängig von einem Verschulden für alle Schäden, die infolge technischer Defekte durch das vom Kunden oder von ihm beauftragte Dritte auf das Betriebsgelände des Anbieters verbrachte Fahrzeug verursacht werden.

Der Anbieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die auf dem Firmengelände oder im Verlauf des durchgeführten  Valet-Service  auftreten.

Der Anbieter haftet nicht für Wertgegenstände, die der Kunde im Fahrzeug bewusst oder unbewusst zurücklässt. Es ist in der Verantwortung des Kunden, das Fahrzeug ohne Wertgegenstände zu hinterlassen. Für entwendete wertvolle Güter, die im Auto gelassen wurden, haftet der Kunde.

Der Kunde tritt bereits jetzt eigene Ersatzansprüche gegen Dritte oder Versicherungen aus einem von ihm zu vertretenden oder aufgrund eines technischen Defekts des Fahrzeugs eingetretenen Schadensfalls im Voraus an den Anbieter ab, soweit diesem ein Schaden entstanden ist.

Trema-Parken ist mit größter Sorgfalt bemüht, den Kunden rechtzeitig am Flughafen für die PKW abgabe zu erwarten. Die Rechtzeitigkeit der Ankunft ist nicht Vertragsgegenstand. Für hieraus entstehende etwaige Schadensersatzansprüche, insbesondere solche aus nicht erreichten Abflügen und sonstigen verpassten Terminen, übernimmt Trema-Parken keine Haftung. Ersatzansprüche sind bei einer Nichtinanspruchnahme der gebuchten Leistungen auf Grund von verspäteter Anfahrt des Kunden ebenfalls ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Anreise mit überbreiten Fahrzeugen ohne vorherige Rücksprache mit Trema-Parken.

 

  1. Datenschutz

Die zur Verfügung gestellten Daten werden von Trema-Parken gemäß Bundesdatenschutzgesetz geschützt. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten von Trema-Parken im Rahmen der Vertragsbeziehung elektronisch verarbeitet und gespeichert werden. Die Daten werden nicht unbefugt an Dritte weitergegeben.

  1. Schlussbestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages  bedürfen  der Schriftform. Mündliche Zusagen oder einseitige   Änderungen   oder   Ergänzungen   von   einer  der   Vertragsparteien sind unwirksam. Erfüllungs- und Zahlungsort ist Köln.

Falls sich eine  oder  mehrere Bestimmungen  dieses Vertrages dem geltenden Recht zu Folge als ungültig herausstellen sollten, wird die ungültige Bestimmung durch eine gültige, gesetzeskonforme Bestimmung derart ersetzt, die der Absicht der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Die übrigen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.

 

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Köln.

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